1. Monatsverdienst eingeben. Maßgeblich ist nach § 10 Abs. 3 KSchG der Verdienst bei regelmäßiger Arbeitszeit im Monat, in dem das Arbeitsverhältnis endet.
2. Volle Beschäftigungsjahre erfassen. Geben Sie die abgeschlossenen Jahre ein.
3. Zusätzliche Monate ergänzen. Ein Rest von mehr als sechs Monaten wird nach § 1a Abs. 2 KSchG auf ein volles Jahr aufgerundet.
4. Schätzung lesen. Der Rechner multipliziert den Monatsverdienst mit 0,5 und den angerechneten Jahren.